Der EuGH hat die formellen Hürden zur Geltendmachung von Vorsteuern in den letzten Jahren sukzessive zu Gunsten der Steuerpflichtigen aufgeweicht. Diese Tendenz war jetzt Anlass für den BFH, zwei Verfahren dort anzubringen, bei denen es um die fünfmonatige Frist zur Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum umsatzsteuerlichen Betrieb und damit den Vorsteuerabzug geht.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein sog. Zuordnungswahlrecht beim gemischten Leistungsbezug. Nutzt ein Steuerpflichtiger ein von ihm bezogenes Gut nur zum Teil für seinen umsatzsteuerlichen Bereich, muss er zeitnah eine Zuordnung treffen. Diese Zuordnung muss bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gegenüber dem Finanzamt getroffen werden. Die bekanntesten Fälle sind Photovoltaikanlagen, mit denen Strom für den Eigenbedarf und zur Einspeisung produziert wird, und Arbeitszimmer in einem ansonsten selbst genutzten Haus. Voraussetzung für eine Zuordnung ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt.

Der BFH hat Zweifel, ob das Unionsrecht der deutschen Rechtsprechung zu der früher fünfmonatigen Frist entgegensteht. Inzwischen ist die Frist auf sieben Monate verlängert, da sich die Abgabefristen allgemein verlängert haben.

In einem der vorgelegten Fälle hatte der Kläger im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29.2.2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Anlage geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem Finanzamt keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG Baden-Württemberg ab.

Zweifelhaft ist nach Auffassung des BFH, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen darf. Das Unionsrecht sieht in der Mehrwertsteuer-Richtlinie ausdrücklich eine „Zuordnung“ von Gegenständen vor. Es enthält aber keine näheren Regelungen hierzu. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat.

In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, wie die bisherige EuGH Rechtsprechung zu verstehen ist, wenn ein Steuerpflichtiger – wie im vorliegenden Fall – erstmalig wirtschaftlich tätig wird und nicht aus anderen Gründen bereits mehrwertsteuerliche registriert war.