Zahlt ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist, kann das im gewissen Umfang auf Antrag die Einkommensteuer reduzieren. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Solch eine Konstellation hatte kürzlich der BFH zu beurteilen. Es ging um Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin, die wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatte.

Der Kläger war im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau lebte er in eheähnlicher Gemeinschaft. Die beiden führten einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin studierte in dieser Zeit. Sie bezog im Streitjahr geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ferner erhielt sie monatliche BAföG-Zahlungen mit 670 Euro. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für die Lebensgefährtin in Höhe von 6.000 Euro geltend. Er habe den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten für sie getragen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten das Ansinnen ab.

Auch der BFH sah keine Abzugsmöglichkeit. Beim Kläger sind keine Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen angefallen. Bei der Lebensgefährtin handelt es sich unstrittig nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person. Zudem ist sie keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt. Denn ihr wurden keine öffentlichen Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt. Sie hatte überhaupt keinen Anspruch auf Sozialleistungen, weil sie Leistungen nach dem BAföG bezogen hatte. Damit sind im Regelfall Ansprüche des „Auszubildenden“ auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.