Das BAG hat kürzlich eine bedeutende Aussage zur Verjährung von Urlaubsansprüchen gemacht. Unstreitig war schon bisher, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub der gesetzlichen Verjährung von drei Jahren unterliegt. Nicht eindeutig geklärt war aber bisher, wann diese Frist beginnt.

Das BAG hat jetzt in Abstimmung mit dem EuGH den Fristbeginn definiert. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Die Arbeitgeber werden künftig somit eine erweiterte Nachweispflicht über die Information des Arbeitnehmers haben.