Bei Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zum Streit bei der Frage, ob ein zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter vergebenes Darlehen mit einem fremdüblichen Zinssatz verzinst worden ist. Beanstandet das Finanzamt die Zinshöhe, kann dies eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zur Folge haben. Der BFH hat für die Anforderungen an ein Gesellschafterdarlehen neue Kriterien entwickelt.

Bei Darlehensvergaben zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter kann es nicht nur aufgrund einer nicht fremdüblichen Zinshöhe, sondern allein durch die Gewährung eines Darlehens zu einer vGA kommen. Dafür genügt allerdings nicht allein die bloße Ausreichung des Darlehens. Es muss sich entweder um ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen gehandelt haben oder es wurde in der Folge eine ergebniswirksame Teilwertabschreibung vorgenommen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Bezüglich der unangemessenen Zinshöhe nimmt man eine vGA in Höhe der Differenz zu einem fremdüblichen Zinssatz an. Bei dessen Ermittlung galt früher der sog. Grundsatz der Margenteilung. Die banküblichen Habenzinsen bildeten die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze des fremdüblichen Zinssatzes. Man nahm an, dass sich Darlehensgeber und -nehmer die Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen würden.

Neuerdings verfolgt der BFH einen stärker marktbasierten Ansatz. Ausgangspunkt ist die Preisvergleichsmethode. Der fremdübliche Zinssatz soll durch einen Vergleich mit Bankdarlehen oder mit den am Kreditmarkt üblichen Konditionen erfolgen. Für die Besicherung und den Rang des Darlehens müssen Risikozuschläge oder -abschläge eingerechnet werden.