Vor dem FG Münster stritten Steuerpflichtige mit deren Finanzamt über die Kaufpreisaufteilung für den Verkauf einer Ferienwohnung und über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung im Sinne eines Spekulationsgewinns der Einkommensteuer unterliegt. Üblicherweise kennt man die Diskussion um Spekulationsgewinne aus dem Bereich der Immobilien.

Die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist grundsätzlich insgesamt nicht steuerbar. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kann sich aber auch bei anderen Wirtschaftsgütern ergeben, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Ausgenommen hiervon sind aber wiederum Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.

Und an dieser Schnittstelle versuchte sich das Finanzamt. Der Kläger in dem Verfahren hatte in 2013 eine Ferienwohnung erworben. Ab der Fertigstellung im Jahr 2014 wurde selbige vermietet. Im Rahmen des Kaufs der Wohnung waren weitere Anschaffungskosten für die Wohnungseinrichtung angefallen. Darüber hinaus wurden Aufwendungen, die sofort als Werbungskosten abzugsfähig waren, für die Einrichtung der Ferienwohnung getätigt.

In 2016 wurde die Wohnung samt der Küche und dem gesamten Wohnungsinventar verkauft. Hintergrund des Verkaufs war, dass die Wohnung aufgrund rechtlicher Bestimmungen nicht als Ferienwohnung vermietet werden durfte. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Vorgang der Besteuerung. Die Klage des Steuerpflichtigen gegen diese Auffassung war erfolgreich.

Im Streitfall unterliegt nur die Veräußerung der Eigentumswohnung gemäß § 23 EStG der Besteuerung, nicht aber die Veräußerung des Inventars. Bei dem im Streitfall veräußerten Inventar handelt es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht steuerbar ist. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind solche Gegenstände, die typischerweise einem durch wirtschaftliche Abnutzung bedingten Wertverlust unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotential haben bzw. die üblicherweise zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft werden. Wohnungseinrichtungsgegenstände werden zur Nutzung und nicht zur Veräußerung angeschafft und haben typischerweise – anders als z. B. Oldtimer oder Antiquitäten – kein Wertsteigerungspotential.