Über die vermeintlich richtige Versteuerung von Gewinnen aus dem Mining von oder dem Handel mit Kryptowährungen wird schon seit Jahren kontrovers diskutiert. Der Gesetzgeber hat hier bisher keine formale Grundlage geschaffen. So bleibt es Aufgabe der Gerichte, diese Frage zu klären.

Einen Anlauf hierzu hat das FG Baden-Württemberg genommen. Das Gericht stuft Kryptowährungen als immaterielle Wirtschaftsgüter ein. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen stellen folglich nach Ansicht des Gerichts sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (gemeinhin Spekulationsgewinne) dar.

Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist demnach weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Der Kläger in dem Verfahren hat beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung wird dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser steht ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und ist mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden.

Die Kryptowährung ist einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert wird anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger hat aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen sind übertragbar. Dies zeigt deren Handel an speziellen Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen sind für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das der Kläger ebenfalls reklamiert hatte, liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität kann der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen sind möglich. Kryptobörsen sind als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen nur schwer aufdecken lassen, reicht dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus.
Der Gesetzgeber kann nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er darf zunächst deren Entwicklung abwarten und muss erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen.

Die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wird weitergehen. Die Revision ist beim BFH anhängig.