Man kann es ja mal versuchen… So könnte man ein Urteil des FG Münster überschreiben.

Es ging in dem Fall um eine Kioskbetreiberin. Die wiederum hatte einen Lieferanten, der ihr und anderen Kunden die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Das flog dort im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung auf. Auf der Grundlage der dort gewonnen Erkenntnisse führte eine bei der Kioskbetreiberin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass sie Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das Finanzamt schätzte daraufhin Umsätze hinzu, gewährte aber mangels Rechnung keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe.

Die Kioskbetreiberin zog deshalb vor Gericht. Ihrer Meinung nach stünde ihr auch ohne Vorlage von Rechnungen ein Vorsteuerabzug zu, da der Kontrollfunktion der Rechnungen im Streitfall keine Bedeutung zukomme. Die Steuerfahndung habe das Konto der Klägerin bei der Lieferantin ausgewertet, sodass das Finanzamt über sämtliche Angaben für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs verfüge.

Mit ihrer Meinung hatte sie aber wenig Erfolg. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Zwar kann ausnahmsweise auf bestimmte formelle Voraussetzungen verzichtet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Dies führt aber nicht dazu, dass vollständig auf Rechnungen verzichtet werden kann. Der Unternehmer muss jedenfalls darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Der fehlende Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes kann nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Kioskbetreiberin ist aber nie im Besitz von Rechnungen über die von ihrer Lieferantin bezogenen Schwarzeinkäufe gewesen, da die Lieferantin keine Rechnungen ausgestellt hat. Auch das Debitorenkonto der Klägerin bei der Lieferantin stellt keine ordnungsgemäße Rechnung dar, denn die Buchführung dient lediglich eigenbetrieblichen Dokumentationszwecken des Lieferanten.