Über Fälle, in denen der Neidfaktor Einzug ins Steuerrecht gehalten hat, haben wir schon mehrfach berichtet. Das auch Gerichte nicht vor solchen Gedanken gefeit sind, zeigen zwei Verfahren vor dem FG Hamburg, das über den Vorsteuerabzug für die Anschaffung von zwei Luxusfahrzeugen zu entscheiden hatte.

Im ersten Fall ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini mit fast 300.000 Euro Anschaffungskosten. Das Reinigungsunternehmen ordnete das Fahrzeug vollständig dem unternehmerischen Bereich zu. Die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurde nach der 1%-Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rund 90.000 bzw. rund 100.000 Euro. Die Firma argumentierte unter anderem, dass der Lamborghini ein (wohl teures) serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei.

Im zweiten Fall ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari mit rund 183.000 Euro Kaufpreis. Käufer war eine GmbH, die in der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen tätig war. Der Geschäftsführer setzte das Fahrzeug angeblich bei „Netzwerktreffen“ ein, um Kooperationspartner zu akquirieren. Im Ergebnis war das allerdings ohne Erfolg geblieben. Außerdem benötigte er das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren. Für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt wurde, verwendete er ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindliches kleineres Fahrzeug.

Im ersten Verfahren war das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei den Aufwendungen für den Lamborghini um unangemessenen Repräsentationsaufwand handelte. Das Fahrzeug ist seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen. Dem Abzugsverbot unterliegt auch unangemessener Aufwand, den eine GmbH über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse macht.

Im zweiten Verfahren ging das Gericht dagegen nicht von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand aus. Auch wenn beim Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen ist und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet hat, ist der Aufwand nicht unangemessen. Der Richter war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat, auch wenn der Sachverhalt das eigentlich nicht vorgegeben hat. Manche richterliche Entscheidung bleibt dem Betrachter ein Geheimnis.