Zu Zeiten, als man in Deutschland noch ansehnliche Zinsen für sein angelegtes Geld bekam, war es klar, dass man für Finanzierungen nennenswerte Schuldzinsen zu bezahlen hatte. In der Folge war es sehr verlockend, Kapitalmärkte anzuzapfen, die damals schon Schuldzinsen im Bereich von Nullzinsen anboten. Sehr verlockend waren bspw. über Jahre hinweg Finanzierungen im japanischen Yen oder Schweizer Franken.

Viele Darlehensnehmer hatten aber wenig über das Problem der Kursentwicklung der Finanzierungwährung nachgedacht. Dieses Versäumnis hat jetzt einmal mehr der BFH nachgeholt. Es ging in dem Verfahren um Zinsanteile, die nach einer Umschuldung des Fremdwährungsdarlehens auf die Erhöhung des Darlehensbetrags entfallen. Der Darlehensnehmer hatte eine Immobilie mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit einem Fremdwährungsdarlehen finanziert. In Folge negativer Kursentwicklungen schuldete er das Darlehen wieder in Euro um. Wegen der negativen Kursentwicklung musste er aber ein höheres Darlehen aufnehmen, um auch den Kursverlust abzudecken.

Die Zinsen auf diesen Erhöhungsbetrag kippte der BFH. Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Darlehen auf, um ein Fremdwährungsdarlehen abzulösen, welches er zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts verwendet hat, sind die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, soweit das Darlehen zur Bezahlung des bei der Umschuldung realisierten Währungskursverlusts verwendet worden ist.

Das Wechselkursrisiko ist (positiv wie negativ) nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Schon früher hatte der BFH bestätigt, dass Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen bei den nichtbetrieblichen Einkunftsarten keine Werbungskosten sind. Deshalb überrascht die Entscheidung des BFH nicht.