Die Steuerermäßigung für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten wird immer mehr zum Spielball der Finanzverwaltung. Und entsprechend bunt werden die Stilblüten. Für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird, unter weiteren Voraussetzungen und Begrenzungen, eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten gewährt. Diese Ermäßigung wird also direkt von der Steuer abgezogen.

In einem Streit vor dem BFH ging es um zwei Sachverhalte. Der Kläger zahlte zum einen im Streitjahr rund 100 Euro für die öffentliche Straßenreinigung. Außerdem ließ er sein Hoftor durch einen Handwerker reparieren, der die Reparatur in seiner Werkstatt durchführte und danach das Tor wieder auf dem Grundstück des Klägers einbaute. Die Lohnkosten dafür betrugen rund 980 Euro. Von beiden Posten machte der Kläger jeweils 20 % als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geltend.

Der BFH konnte mangels Sachverhaltsaufklärung nicht final entscheiden. Er verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück. Er gab aber gleich seine Sicht der Dinge zum Besten. Und die sind vielleicht formal in Ordnung, aber allmählich nicht mehr praktikabel.

Die Dienstleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden. Hierzu können aber auch Dienstleistungen gehören, die außerhalb der Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht und die Tätigkeit üblicherweise von einem Mitglied des Haushalts erbracht wird, z. B. die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen. Die Reinigung der Fahrbahn vor dem Grundstück wird aber üblicherweise nicht von Mitgliedern des Haushalts erbracht. Zudem fehlt es bei der Fahrbahn am räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser Zusammenhang endet an der Bordsteinkante des öffentlichen Gehwegs. Also muss das FG jetzt nachermitteln, ob in den 100 Euro auch ein Anteil für die Reinigung des Gehwegs enthalten war. Der wäre dann steuerbegünstigt.

Die Reparatur des Hoftores ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt, da die Reparatur nicht im Haushalt des Klägers durchgeführt worden ist, sondern in der Werkstatt des Handwerkers. Es fehlt damit an dem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt, so dass lediglich ein funktionaler Zusammenhang besteht. Soweit aber die Handwerkerleistung auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht worden ist, z. B. der Einbau und Ausbau des Tores, kommt eine anteilige Steuerermäßigung in Betracht. Das FG muss den entsprechenden Anteil ebenfalls nachermitteln.

Warum also einfach, wenn es auch kompliziert geht.