Das LSG Bayern hat kürzlich das Jobcenter (JC) Augsburg dazu verurteilt, eine höhere Miete zu übernehmen als das JC errechnet hatte. Die Begründung des LSG muss man nicht wirklich verstehen.

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese insgesamt angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei muss der Unterkunftsbedarf als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden. Dies hatte das JC nach seiner Sicht der Dinge getan.

Es ging in dem Fall um die Übernahme einer Miete von November 2014 bis April 2015. Der Hartzer schuldete dem Vermieter eine Miete mit 400 Euro. Die aus Sicht des JC für einen Ein-Personen-Haushalt im Zeitraum 01.11.2013 bis 31.08.2015 angemessenen Kosten betrugen dagegen nur 347,05 Euro monatlich. Diesen Betrag berücksichtigte es bei der Leistungsberechnung.

Das Bayerische Landessozialgericht hat das JC verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen zu zahlen. Es bemängelte den vom JC herangezogenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel. Er würde in einem Punkt nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprechen. Das JC hatte eine Datenbasis von 10 % des regionalen Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen. Der ausgewählte Wohnungsbestand von 16.765 Wohnungen setzt sich zu 95% aus Wohnungen von Wohnungsunternehmen und zu 5 % aus Daten anderer Mietwohnungen zusammen.

Diese Datenbasis ermögliche kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen in der Stadt Augsburg. Das LSG sah kein derartiges Übergewicht an Wohnungen von Wohnungsunternehmen am Wohnungsmarkt. Damit könne die vom JC ermittelte Angemessenheitsgrenze keinen Bestand haben. Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, für 2013 bis 2015 nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, sei das JC zur Übernahme von höheren Kosten des Klägers zu verurteilen.