Der BFH hat zu Beginn des Jahres eine Frage geklärt, die seit längerem immer wieder diskutiert wurde: Können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft bereits bei Zahlung oder erst bei Verwendung und entsprechender Bescheinigung durch den Verwalter für die konkrete Maßnahme abgezogen werden? Die bisherige Rechtsprechung hatte immer auf den letzteren Zeitpunkt abgestellt.
Nach den Vorgaben des EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch diese veranlasst sind. Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Der bestätigt die Aufbringung der Mittel mit der Einzahlung in die Erhaltungsrücklage. Der jeweilige Wohnungseigentümer kann auf die Mittel nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört. Auslösender Moment für die Zahlung ist aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.
Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht aber erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute.