Die Bundesregierung hat das zweite Entlastungspaket auf den Weg gebracht, um die Folgen der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine für die Bevölkerung abzumildern. Sollten weitere Pakete folgen, denkt das Kabinett schon über die Gründung eines eigenen Entlastungspaketdienstes nach, so (vermeintlich) eingeweihte Kreise. Damit könnten Entlastungs-, Hilfs- und Maßnahmenpakete den Bürger besser erreichen und auch die bestehenden Paketdienste würden entlastet.

In Wirklichkeit wurde als eine erste Maßnahme eine Energiepreispauschale beschlossen. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 Euro ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewinneinkunftsarten und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

Daneben wird es einen Kinderbonus 2022 geben. Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus 2022 wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden.

Außerdem wird es eine befristete Absenkung der Energiesteuer geben. Aufgrund der gestiegenen Energiepreise sind die Bürger sowie zahlreiche Unternehmen verschiedener Branchen durch die hohen Kraftstoffpreise besonders belastet. Um diese Belastungen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden.

Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 EUR/MWh (entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 EUR/1.000 kg (entspricht ca. 12,66 ct/Liter).