Die vermeintlich kostenfreie Finanzierung von privaten Anschaffungen gewinnt seit Jahren zusehends an Bedeutung. Faktisch kauft der Kunde beim Einzelhandel Waren, für die er trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren entrichtet, den er auch bei einer sofortigen Barzahlung zu entrichten hätte. Hinter dem System stehen in der Regel Kreditvereinbarungen des Einzelhändlers mit einer Bank.

Die zugehörigen Darlehensverträge werden unmittelbar zwischen den Kunden des Einzelhändlers (Darlehensnehmer) und der Bank geschlossen. Für die Vermittlung eines Standardkredits erhält der Einzelhändler wiederum eine Provision von der Bank. Und da eine Kreditgewährung umsatzsteuerlich als steuerfrei behandelt wird, war es absehbar, dass diese Konstellation irgendwann den BFH beschäftigen wird. Das war jüngst der Fall.

Der Einzelhändler vermittelte Sonderzinsdarlehen als sog. 0%-Finanzierung mit einem Kundenzins von 0 %. Der Basiszinssatz betrug effektiv 3,5 % jährlich. Der Einzelhändler musste folglich eine Zahlung zur Zins-Subvention an die Bank leisten. Die Auszahlung der jeweiligen Darlehensvaluta erfolgte im abgekürzten Zahlungsweg abzüglich der Subvention an den Einzelhändler.

Die Kaufverträge mit den Kunden mit einer 0%-Finanzierung wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erteilte der Händler gegenüber dem Kunden eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen waren. Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart „Finanzkauf – 0%“, wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach. In den Abrechnungen zu den Darlehensverträgen zwischen den Kunden und der Bank wurde der Gesamtkaufpreis als Darlehensbetrag und der Jahreszins mit effektiv 0% angegeben.

Der Händler kürzte in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung die Bemessungsgrundlage aus Warenverkäufen mit 0%-Finanzierung um die jeweilige Subvention. Gegenleistung für den Erhalt der Ware sei nicht der ursprüngliche Verkaufspreis, sondern der um das vom Händler übernommene Finanzierungsentgelt geminderte Betrag.

Das Finanzamt lehnte das Ansinnen ab, ebenso wie der BFH. Trägt der liefernde Unternehmer im Rahmen einer Warenlieferung mit 0%-Finanzierung die Kosten der Finanzierung des Kaufpreises durch eine Bank, mindern die einbehaltenen Zinsen nicht das Entgelt der Warenlieferung. Eine Minderung tritt auch dann nicht ein, wenn der Händler in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre dem Kunden einen Nachlass in Höhe der Zinsen.