Bis zum Jahr 2022 galt die Erzeugung von Strom und dessen Einspeisung ins Netz als gewerbliche Tätigkeit im steuerlichen Sinn. Folglich mussten solche Betriebe beim Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit registriert werden. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ab 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Mit dem Wegfall der Ertragsteuer und der Umsatzsteuer hätte man -mit etwas logischem Denken – auf diese Meldepflicht verzichten können. Hätte man. Ungeachtet dieser Vereinfachungen haben die Finanzämter munter weiter Fragebögen eingefordert, auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen einkommensteuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird.

Nach vielen Diskussionen um die Sinnhaftigkeit des Tuns sind jetzt die obersten Finanzbehörden der Länder auf den viel gepriesenen Bürokratieabbau gestoßen. Und das schon nach einem halben Jahr der Diskussionen!

Wenn also der Betreiber einer Photovoltaikanlage seinen Gewerbebetrieb auf das Betreiben von begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und er in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer ist, dessen Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage (sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung) beschränkt und er die Kleinunternehmerregelung anwendet, darf er ab sofort auf den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verzichten.

Unabhängig von der steuerlichen Erfassung bleibt aber die Meldung zum sog. Marktstammdatenregister erhalten. Die dortige Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird. Die Pflicht gilt für alle Anlagen, die Strom für die Einspeisung in das Stromnetz oder für den eigenen Verbrauch erzeugen.