Darf ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH einen ihm überlassenen Dienstwagen nur für betriebliche Fahrten nutzen, weil ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist, spricht gleichwohl ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Dienstwagens. Wird dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert, ist für die Privatnutzung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe des gemeinen Wertes der Privatnutzung anzusetzen, die das Einkommen der GmbH erhöht. Das ist die Grundaussage eines Urteils des FG Köln zur Pkw-Nutzung eines beherrschenden GGF.

Im zu Grunde liegenden Fall ging es um eine GmbH, die ihrem alleinigen Gesellschafter einen neuen Porsche Cayenne als Dienstwagen zur Verfügung stellte. Es wurde – zumindest auf dem Papier – ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Der GGF führte kein Fahrtenbuch, und er war auch nicht verpflichtet, den Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH abzustellen und den Schlüssel abzugeben. Der Geschäftsführer besaß privat einen Porsche Boxter, der 16 Jahre alt war und die Emissionsklasse Euro 2 aufwies.

Das Finanzamt ging trotz des Privatnutzungsverbots von einer Privatnutzung des Dienstwagens aus und setzte diese in Höhe der sog. 1 %-Methode als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei der GmbH an. Ob hier zu einem gewissen Anteil der Neidfaktor mitspielte, wird leider nicht erläutert.

Das FG Köln folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die vGA ist darin zu sehen, dass GGF den Dienstwagen trotz des Privatnutzungsverbots auch privat genutzt hat. Hierfür spricht der sog. Anscheinsbeweis, nach dem vermutet wer-den kann, dass ein beherrschender Gesellschafter einen ihm überlassenen Dienstwagen auch dann privat nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot vereinbart ist.

Dieser Anscheinsbeweis hätte von Seiten des GGF erschüttert werden können. So hätte er bspw. durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch belegen können, dass der Wagen nicht privat genutzt worden ist. Man hätte auch organisatorische Maßnahmen ergreifen können, nach denen der Dienstwagen abends auf dem Parkplatz der GmbH abzustellen und der Schlüssel abzugeben ist. Der Anscheinsbeweis hätte auch dadurch erschüttert werden können, dass der GGF privat über ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug verfügt hätte. Der Gesellschafter konnte aber keine dieser Maßnahmen für sich nutzen.

Der private Porsche zog auch nicht als Argument. Er ist kein gleichwertiges Fahrzeug. Zum einen war er bereits 16 Jahre alt, zum anderen hatte er nur zwei Sitze und konnte wegen der Emissionsklasse Euro 2 nicht in städtischen Umweltzonen genutzt werden.

Da ein Privatnutzungsverbot formal vereinbart war, war die Privatnutzung als vGA zu bewerten und konnte somit nicht als geldwerter Vorteil über den Lohn des GGF versteuert werden. Hätte es kein Privatnutzungsverbot gegeben, wäre die Privatnutzungsmöglichkeit Teil des Gehalts des GGF gewesen, so dass er einen geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode hätte versteuern müssen. Bei Arbeitnehmern, die nicht beherrschende Gesellschafter sind, führt ein Privatnutzungsverbot dazu, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Denn es kann nicht unterstellt werden, dass der Arbeitnehmer gegen das Privatnutzungsverbot verstößt.