Bei der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit ist im Regelfall der Gewinn aus der Beendigung dieser Tätigkeit neben dem laufenden steuerlichen Ergebnis zu ermitteln. Hat man während der Tätigkeit ein häusliches Arbeitszimmer genutzt, gehört auch der Gewinn aus der Entnahme dieses Arbeitszimmers zum Aufgabegewinn. Aufgabe des BFH war es nun, zu klären, ob dieser Gewinn anteilig gekürzt werden kann, wenn zuvor die laufenden Kosten des Arbeitszimmers einer Abzugsbeschränkung unterlegen haben.

Nach den gesetzlichen Vorgaben dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Einen Abzug kann es nur geben, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Diese Beschränkung der Höhe nach gilt wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im konkreten Sachverhalt wirkten sich die Abschreibungen auf das Arbeitszimmer während dessen betrieblicher Nutzung nicht komplett aus, da die vorstehende Abzugsbegrenzung gegriffen hatte. Folglich wollte der Steuerpflichtige auch den Gewinn aus der Entnahme des Arbeitszimmers nicht in voller Höhe besteuert wissen. Er beantragte eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der Abschreibungen.

Im Ergebnis scheiterte er mit seinem Ansinnen vor dem BFH. Der Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers ist ungeachtet einer vorhergehenden Abzugsbeschränkung auf Abschreibungen für die Berechnung des Aufgabegewinns maßgebend. Die infolge der Abzugsbeschränkung (teilweise) nicht abziehbare Abschreibung kann auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.

Der BFH bemühte für seine Argumentation im Wesentlichen die Gesetzessystematik. Die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben werden bei einem nur teilweisen Abzugsverbot wie im Streitfall im Rahmen der Gewinnermittlung zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben erfasst. Hierdurch vermindert sich der Buchwert des Arbeitszimmers um den vollen Abschreibungsbetrag. Bei der Ermittlung des Jahresergebnisses wird der nicht abziehbare Teil im Anschluss dem Gewinn wieder hinzugerechnet.