Wer darf den Hund bespaßen, den sich die Partner einer Lebensgemeinschaft gemeinsam gehalten haben, wenn sich die Partner getrennt haben? Man sollte meinen, dass man eine solche Frage einvernehmlich klären kann. Nicht so ganz einvernehmlich verlief aber wohl der Fall, den kürzlich das LG Frankenthal auf dem Tisch hatte.

Der Kläger und sein ehemaliger Lebensgefährte hatten sich während der Beziehung einen Hund angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei dem Ex-Partner. Der Kläger wollte sich ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte von seinem ehemaligen Lebensgefährten einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Dagegen klagte der Ausgeschlossene immerhin über zwei Instanzen, und bekam dann auch Recht. Auch wenn es sich um ein Tier handelt, ist der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund ist während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Folglich steht es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. Miteigentümer eines Hundes können daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung nach der sich die beiden Miteigentümer abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist interessengerecht.