Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von Gebäuden ist es im Regelfall erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Hierzu stellen die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder regelmäßig eine Arbeitshilfe zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte jetzt zu klären, ob dieses pauschalierte Verfahren auch anwendbar ist, wenn im Notarvertrag ein fester Anteil für des Grundstück protokolliert ist. Die Klägerin in dem Verfahren hatte eine Einzimmerwohnung mit einem Miteigentumsanteil von 39/1000 an dem Grundstück erworben. Es bestand außerdem ein Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum und einer Doppelgarage. Laut notariellem Kaufvertrag entfiel von dem Kaufpreis ein Anteil von 18,18 % auf den anteiligen Wert des Grundstücks.

Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern nahm eine eigene Berechnung anhand der Arbeitshilfe des BMF vor. Diese führte nach vorangegangenem Einspruch zu einem Kaufpreisanteil von lediglich 30,9 % für das Gebäude. Die restlichen 69,1 % ordnete das Finanzamt dem nicht abschreibbaren Grund und Boden zu.

Das FG zweifelte die Vereinbarung zur Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag an. Sie würde die realen Wertverhältnisse nicht angemessen abbilden. Auch die weiteren Argumente der Klägerin überzeugten nicht. Deshalb ist die Kaufpreisaufteilung nach den Grundsätzen der BFH-Rechtsprechung zu schätzen. Dafür wiederum bildet die Arbeitshilfe des BMF eine geeignete Grundlage für die Wertermittlung. Den danach ermittelten Ergebnissen kommt auch eine große indizielle Bedeutung zu, um bei erheblicher Abweichung die Marktangemessenheit der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung zu widerlegen.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BFH zugelassen.