Bodenrichtwerte spielen bei der steuerlichen Bewertung von Immobilien eine wichtige Rolle. In vielen Fällen ist bei der Bewertung von Grundstücken ein Boden- sowie ein separater Gebäudewert zu ermitteln. Der Bodenwert bestimmt sich hierbei durch die Multiplikation des zuletzt veröffentlichten Bodenrichtwerts mit der Grundstücksfläche.

Bisher ermitteln die Gutachterausschüsse die aktuellen Bodenrichtwerte in Bayern auf Basis der Kaufpreissammlung grundsätzlich jeweils zum Stichtag 31. Dezember eines jeden geraden Jahres. Letztmalig wurden die Bodenrichtwerte zum 31. Dezember 2020 ermittelt. Diese Bodenrichtwerte wären somit grundsätzlich für alle Grundstücksbewertungen ab dem 31. Dezember 2020 bis zur Neuermittlung am 31. Dezember 2022 gültig.

Jetzt steht aber eine außerplanmäßige Neuermittlung der Bodenrichtwerte an. Hintergrund der außerplanmäßigen Neuermittlung ist die Umsetzung der Reform der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022. Im Rahmen dieser Änderung wurden die Gutachterausschüsse bundesweit dazu aufgefordert, einheitlich zum 1. Januar 2022 die aktuellen Bodenrichtwerte zu ermitteln. Hierzu wurde nun auch vor Kurzem das Baugesetzbuch geändert und der neue Stichtag (1. Januar) für die Ermittlung von Bodenrichtwerten festgelegt.

Die Bodenrichtwerte werden nun also bereits zum 1. Januar 2022 neu ermittelt. Wie es danach zukünftig weitergeht, bleibt zumindest für Bayern abzuwarten, da noch nicht feststeht, ob die Bodenrichtwerte dann ab 2023 oder ab 2024 alle zwei Jahre ermittelt werden. Es ist also möglich, dass bereits zum 1. Januar 2023 eine weitere Anpassung der Bodenrichtwerte vorgenommen wird.

Aufgrund der Anpassung der Bodenrichtwerte zum 1. Januar 2022 sollten bereits geplante Immobilienübertragungen möglichst noch in diesem Jahr vorgenommen werden, um eine weitere Erhöhung der Grundbesitzwerte ab dem 1. Januar 2022 zu vermeiden. Auch im Hinblick auf mögliche weitere Erhöhungen ab 2023 sind Immobilienübertragungen zeitnah zu planen.