Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden im Lichte von Covid19 veröffentlicht. Einzelhändler können außerdem von einer weiteren Billigkeitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben.

Unternehmen, die mit Sachspenden Gutes tun wollen, standen bislang vor umsatzsteuerlichen Nachteilen, die solche Sachspenden zumeist verhinderten. Denn Sachspenden an gemeinnützige Organisationen unterliegen der Umsatzsteuer. Die Vernichtung neuwertiger Waren ist hierzulande in vielen Fällen für Unternehmen billiger, als sie zu spenden. Eine unentgeltliche Wertabgabe wird bislang steuerlich behandelt wie ein Verkauf und löst damit Umsatzsteuer für den Spender aus.

Das BMF hat im Hinblick auf volle Lager bei vielen Einzelhändlern als Folge des Lockdown eine neue umsatzsteuerliche Beurteilung von Sachspenden ins Leben gerufen. den Dreh- und Angelpunkt für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden stellt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage dar. Das BMF-Schreiben stellt nun unter anderem klar, dass der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro bei wertloser Ware angesetzt werden kann. Als Beispiel nennt das Schreiben Lebensmittel und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder Frischwaren, bei denen die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Daneben wurde eine zeitlich befristete besondere Billigkeitsregelung für Sachspenden von Einzelhändlern ohne die vorstehenden Einschränkungen geschaffen. Die Covid19-Pandemie führt in vielen Bereichen des Einzelhandels zu einer Ausnahmesituation, vor allem wenn Saisonware vertrieben wird. Wollen solche von der Krise betroffene Unternehmer diese Waren spenden, können sie von einer besonderen Billigkeitsregelung profitieren. Erhalten steuerbegünstigte Organisationen die Waren, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und 31.12.2021 erfolgen bzw. bereits erfolgt sind.