Der Tod des Steuerpflichtigen ist offenbar kein Hinderungsgrund für die Finanzverwaltung, dessen Steuerfall nochmals aufzurollen. Das ist zumindest die Ansicht des Hessischen FG. Nach dessen Sicht der Dinge ist die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung der Betriebsprüfung.

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Der Betrieb wurde von den Söhnen nicht weitergeführt. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Auffassung, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig.

Das Hessischen FG wies die Klage ab. Die Regelungen der Abgabenordnung sind nach dessen Ansicht aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. Die gesetzlichen Vorgaben können daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum, der überprüft werden soll, existiert hat. Eine spätere Betriebseinstellung ist unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergehen.

Gegen das Urteil des FG ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt worden. Aus unserer Sicht werden die beiden Söhne damit nicht viel bewegen können.