Seit Jahren gibt es immer wieder Streit um die Frage, wie eine von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu beurteilen ist. Unstreitig war bislang schon, dass Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenversicherungen nicht auf einer Leistung beruhen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit steht. Folglich fehlt es an einer Steuerbarkeit im Sinne eines Einkommens. Dennoch können sie steuerlich nachteilige Folgen für die Versicherten haben. Stehen sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz, sind die Zahlungen Beitragsrückerstattungen und mindern die Sonderausgaben.

Der BFH hatte jetzt die Aufgabe, eine Abgrenzung zu treffen zwischen Erstattungen, die die Sonderausgaben mindern und solchen, die steuerlich neutral bleiben können. Das entscheidende Kriterium ist dabei die Frage, ob mit der Zahlung konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Der Kläger im zu Grunde liegenden Verfahren war gesetzlich krankenversichert. Seine Krankenkasse gewährte für die Inanspruchnahme regelmäßiger Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten, qualitätsgesicherter Präventionsmaßnahmen, bestimmter sonstiger qualitätsgesicherter Vorsorgeleistungen sowie bestimmter qualitätsgesicherter sportlicher Aktivitäten und Maßnahmen zur Unterstützung einer gesunden Lebensführung die Zahlung von Geldprämien vor. Im Streitjahr bekam er für verschiedene Aktivitäten insgesamt 230 Euro erstattet. Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres nur die insoweit geminderten Krankenversicherungsbeiträge als abzugsfähige Sonderausgaben.

Aus hier nicht weiter interessierenden Gründen konnte der BFH nicht final entscheiden. Er gab das Verfahren deshalb an das FG zurück. Er gab aber dem FG schon mal die Marschrichtung vor. Die gezahlten Prämien können nur in dem Umfang als (steuerlich unschädliche) Krankenversicherungsleistung anzusehen sein, als sie konkreten eigenen Aufwand des Versicherten für die Inanspruchnahme der zu fördernden Gesundheitsmaßnahmen und -aktivitäten ausgleichen.

Der Versicherte muss folglich im Bonusbereich „Private Vorsorge“ für die von ihm in Anspruch genommenen Vorsorgemaßnahmen eigene, konkret diesen Maßnahmen zuzuordnende Aufwendungen getragen haben. Dieselben steuerlichen Folgen ergeben sich im Bonusbereich „Aktive Lebensweise“. Dagegen ist der für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts gewährte Bonus als steuerlich relevante Beitragserstattung zu werten. Bei einer Teilnahme an einer Sportveranstaltung kann konkreter finanzieller Aufwand (z. B. eine Teilnahmegebühr) steuerunschädlich erstattet werden. Andernfalls wäre ein Bonus als steuerrelevante Beitragserstattung zu werten. Die im Bereich „Gesetzliche Vorsorge“ gezahlten Boni für einen Gesundheits-Check-up sowie für Zahnvorsorge stellen in der Regel steuerrelevante Beitragserstattungen dar, da hier normalerweise kein eigener Aufwand anfällt. Boni für die Mitgliedschaften in Sportvereinen und Fitnessstudios sind ohne Verrechnung mit den Sonderausgaben zahlbar. Ohne Aufwand einen Bonus für „gesundes Leben“ zu erhalten, ist aber nicht möglich.