Der Gesetzgeber überschüttet uns seit Monaten geradezu mit neuen Gesetzen und Änderungen bestehender Gesetze. Jüngster geistiger Erguss war das sog. „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“. Mit diesem Gesetz wurde eine befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 % eingeführt. Die temporäre Absenkung gilt (Stand heute) allerdings nur für den Absenkungszeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020.

Mit dieser doch recht kleinlichen Zeitspanne verursacht der Gesetzgeber auf der anderen Seite einen für viele Unternehmer kaum tragbaren Aufwand, und das mit der Intention, die ohnehin schon geschädigten Unternehmer zu entlasten. Dieses Paradoxon verstehe, wer es verstehen mag. Auch die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers ist unklar. Auf der einen Seite wird argumentiert, man möchte den von Corona betroffenen Unternehmen eine Entlastung bieten. Auf der anderen Seite möchte man eine Preisreduzierung erreichen, um damit dem Verbraucher den verbilligten Konsum schmackhaft zu machen. Aus unserer Sicht fehlt es an der Rechtfertigung für derart einschneidende Maßnahmen.

Trotz der Kritik von unserer Seite wollen wir einige Punkte erläutern, die immer wieder zur Diskussion kommen. Weitere, nachfolgend nicht erwähnte Details können Sie gerne bei uns persönlich nachfragen. Nicht weiter erläutern werden wir auch die Regelungen aus dem sog. „Erste Corona-Steuerhilfegesetz“, mit dem der Umsatzsteuersatz für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von bisher 19 % auf ursprünglich 7 % (nunmehr 5 %) abgesenkt wurde.

Ein erster Problembereich ist die sog. Istversteuerung, die die Finanzverwaltung dem (in der Regel kleineren) Unternehmer auf Antrag gestattet. Die gesetzgeberische Neuregelung sieht im Bereich der Istversteuerung vor, dass Unternehmer für vor dem 1.7.2020 vereinnahmte Entgelte oder Teilentgelte (z. B. Anzahlungen) für Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 30.6.2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen, auch auf diese Beträge nachträglich die ab dem 1.7.2020 geltenden Umsatzsteuersätze (16 % oder 5 %) anzuwenden haben. Werden dagegen nach dem 30.6.2020 Entgelte für Lieferungen oder Leistungen vereinnahmt, die der Unternehmer vor dem 1.7.2020 ausgeführt hat, ist die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer hingegen mit 19 % bzw. 7 % zu berechnen.

Auch Anzahlungen in der Istversteuerung bedürfen einer Betrachtung. Die Umsatzsteuer entsteht in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts (z. B. Anzahlungen) vor Ausführung der Leistung gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Bei der Schlussrechnung hat der Unternehmer die vereinnahmten Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallende Umsatzsteuer offen abzusetzen. Fällt die Schlussrechnung und damit die Leistungserbringung in den Übergangszeitraum, ist diese mit den Corona-Steuersätzen zu erstellen. Bereits mit 19 % oder 7 % besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Umsätzen sind entsprechend zu korrigieren.

Ein weiterer kritisch zu betrachtender Punkt sind Teilleistungen in der Sollversteuerung. Die Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Dieses gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden.

Auch im Bereich der Umsatzbesteuerung über die Abrechnung von Teilentgelten ergeben sich praktische Besonderheiten durch die gesetzgeberische Neuregelung. Hierbei gilt grundlegend, dass für Teilleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht werden, die bis zum 30.6.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 % bzw. 7 % anzuwenden sind. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Teilleistungen sind hingegen den befristet geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen. Bei einer Teilleistung muss es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, separat abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er voll¬endet oder beendet worden sein.

Und das Schlimme an diesem Wahnsinn ist, dass wir das Alles in sechs Monaten wieder umdrehen.