Die Rechtsprechung des BFH hat offenbar ein neues Lieblingsthema gefunden: den Schulhund und die Absetzbarkeit seiner Kosten als Werbungskosten. Wir hatten vor rund drei Jahren das Thema schon mal beleuchtet. Damals kam das FG Rheinland-Pfalz zu der Erkenntnis, dass ein Schulhund kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsmittel sei. Folglich verwehrte es den Abzug der Kosten.

Nunmehr kam das Thema bis zum BFH. Vorausgegangen war ein Verfahren vor dem FG Münster. Das Gericht teilte die Aufwendungen (Abschreibung, Aufwendungen für eine Tierhaftpflichtversicherung, Futtermittel, Hundepflege, Tierarzt, Besuch der Hundeschule sowie die Kosten der Ausbildung als Therapiehund) nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten „Verwendung“ des Therapiehundes auf, wobei das Gericht von einer dienstlichen Verwendung von einem Drittel der gesamten Haltedauer im Streitjahr ausgegangen ist.

Die Klägerin war als Lehrerin an einer Realschule tätig, zu deren Lehrkonzept tiergestützte Pädagogik gehörte. Auf einer Schulkonferenz wurde der Beschluss gefasst, zur Umsetzung dieses Konzepts einen Therapiehund anzuschaffen. Die Klägerin wurde mit der Ausbildung und der außerschulischen Versorgung des Hundes beauftragt. Sie erwarb daraufhin eine Hündin, die in der Folgezeit zum Therapiehund ausgebildet wurde.

Der BFH vertrat zunächst mal die Ansicht des Finanzamtes, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst ist. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen im Wege der Schätzung zu erfolgen hat, wenn der Hund aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt wird. Angesichts der privaten Mitveranlassung können in einem solchen Fall jedoch maximal 50 % der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug ist anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.

Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst ist und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich ist.