Lange Zeit hatte man das Gefühl, unsere Bundesregierung wäre in einen tiefen Winterschlaf verfallen. Aber allmählich rührt sich wieder was an der Gesetzgebungsfront. Der neue große Technisierungs-Wurf wurde angekündigt: die verpflichtende elektronische Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen wird kommen. Deutschland wird damit einen weiteren, gewichtigen Schritt im Rahmen der Digitalisierung machen und zugleich die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft spürbar stärken. Wollen wir mal den tragenden Worten Glauben schenken, auch wenn es zunächst nicht viel mehr als politische Propaganda ist. Die in vielen Bereichen darbende Wirtschaft wird dadurch sicher nicht auf Vordermann gebracht.

In Deutschland wird ab dem 1. Januar 2025 eine Verwendung von elektronischen Rechnungen für Umsätze zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) verpflichtend eingeführt. Damit wird ein Systemwechsel von der Papier- zur elektronischen Rechnung vollzogen. Das hierfür notwendige Gesetz ist aktuell noch Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens zwischen Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundesrats gilt als gesichert. Die Regelungen zur Einführung der elektronischen Rechnung sind nicht umstritten.

Eine verpflichtende Verwendung von elektronischen Rechnungen ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern vorgesehen. Ausnahmen bestehen lediglich für Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise. Keine Plicht wird ferner bei Rechnungen über steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz bestehen.

Als zusätzliche Entlastungsmaßnahme sind mehrjährige Übergangsfristen für die Rechnungsaussteller vorgesehen. Für alle Unternehmen besteht die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin die Altregelungen anzuwenden. Für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro im Vorjahr gilt diese Regelung bis zum 31. Dezember 2027. Allerdings müssen alle Unternehmen den Empfang von elektronischen Rechnungen ab dem Januar 2025 sicherstellen. Diese Vorgabe ist erforderlich, um die Chancen der Digitalisierung tatsächlich auch nutzen zu können. Ansonsten müsste vor Übermittlung einer elektronischen Rechnung der Rechnungsaussteller – wie nach derzeitiger Regelung – zunächst das Einverständnis des Rechnungsempfängers einholen. Der dadurch verursachte Verwaltungsaufwand würde die Digitalisierungsvorteile erheblich schmälern.

So ganz selbstlos ist die Initiative des Gesetzgebers dann doch nicht. Hinter allem steht ganz klar die Verhinderung des Mehrwertsteuerbetrugs. Mit den dann vorliegenden Daten kommt die bereits geplante Einführung eines elektronischen Meldesystems zur transaktionsbezogenen Übermittlung von bestimmten Daten an die Finanzverwaltung. Die Finanzämter werden in der Folge mit technischer Unterstützung den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erst dann freigeben, wenn sichergestellt ist, dass der ausführende Unternehmer seine Umsatzsteuer bezahlt hat. Wir bekommen also den nächsten Schritt zur Überwachung des Steuerbürgers, wenngleich dieser Schritt sinnvoll erscheint.