Das Landgericht Düsseldorf hat gesonderte Strafzinsen (sog. Verwahrentgelte) auf Girokonten für unzulässig erklärt. Damit hat bereits das zweite Gericht entschieden, dass Banken für die Verwahrung von Einlagen auf Girokonten zusätzlich zu den Kontogebühren kein gesondertes Entgelt verlangen dürfen. Geklagt hatte in diesem Fall der Verbraucherzentrale Bundesverband. Das beklagte Institut berechnete Negativzinsen von 0,5 Prozent pro Jahr bei Kunden, die mehr als 10.000 Euro auf ihrem Girokonto geparkt hatten. Gleichzeitig verlangte die Bank je nach Kontomodell auch bis zu 13,90 Euro im Monat als Kontoführungsgebühr.

Aus Sicht der Düsseldorfer Richter ist beides zusammen jedoch nicht mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag vereinbar. Bankkunden müssten so für eine einheitliche Leistung, der Geldverwahrung, gleich doppelt zahlen, so das Argument. Die Düsseldorfer Richter schlossen sich damit der Auffassung des Landgerichts Berlin an, das zuvor schon die zusätzlichen Negativzinsen der örtlichen Bank für Tagesgeld- und Girokonten für unzulässig erklärt hatte. Allerdings sind die Urteile noch nicht rechtskräftig. Alle Seiten scheinen wohl bereit, bis vor den BGH zu ziehen.

Betroffene Kontobesitzer können sich Hoffnung machen, Teile ihrer Gebühren wieder erstattet zu erhalten. Die Richter ließen keinen Zweifel daran, dass grundsätzlich ein Erstattungsanspruch bei zu viel gezahlten Entgelten besteht. Manche Institute planen offenbar bereits Rückstellungen für Erstattungsforderungen ihrer Kunden ein. Offiziell halten sich die Banken nach außen logischerweise bedeckt.

Spannend wird es aus unserer Sicht auch sein, ob in den weiteren Verfahren auch die Frage der Höhe und des Umfangs der berechneten Strafzinsen hinterfragt wird. Die Währungsbehörde erhebt nämlich nur für überschüssige Einlagen der Geschäftsbanken Strafzinsen von 0,5 Prozent. Manche Kreditinstitute gehen schon mal über den EZB-Strafzins hinaus und stellen zumindest einem Teil der Kundschaft Verwahrentgelte von 0,55 bis hin zu 1,0 Prozent in Rechnung.

In der allgemeinen Diskussion wird in aller Regel aber auch nicht berücksichtigt, dass die Verwahrentgelte von der EZB nur für einen Teil der Einlagen verlangt wird. Im Normalfall verleihen die Banken die getätigten Einlagen der Kunden zum größten Teil in Form von Krediten an andere Kunden. Diese Gelder landen also schon mal nie bei der EZB zur Einlagerung. Dann darf jede Bank einen weiteren Teil strafzinsfrei als Bargeldreserve halten. Und auf die Gelder, die dann zum Schluss doch bei der EZB landen, gewährt die EZB den Banken noch großzügige Freibeträge. Die Freibeträge hängen von der Mindestreserve ab, die die jeweilige Bank bei der EZB halten muss.

Bei einer gut funktionierenden und aktiv am Markt tätigen Bank kann man davon ausgehen, dass die bei der EZB eingelagerten Gelder unterhalb dieses Freibetrages bleiben. Faktisch bezahlt eine solche Bank überhaupt keine Verwahrentgelte. Was sie aber im Regelfall nicht davon abhält, ihren Kunden die Geschichte von der bösen EZB zu erzählen, um denen – ganz ohne Scham – das Geld für eine Phantom-Verwahrung abzunehmen. Die Geschichte von den Verwahrentgelten ist ein ideales Tool für die Banken, um völlig risikofrei Geld zu verdienen.

Wir sind mal gespannt, bis wann das jemand merkt.