Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung sind Leistungen von Sportvereinen, die diese gegen gesondertes Entgelt erbringen, von der Umsatzsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof zweifelt aber mittlerweile an dieser Umsatzsteuerfreiheit. Er hat deshalb ein sog. Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Im Streitfall geht es exemplarisch um einen Golfverein. Der Verein bot verschiedene Leistungen gegen gesondert vereinbartes Entgelt an. Dabei handelte es sich insbesondere um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greenfee), um die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten und um die Durchführung von Golfturnieren, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte.

Die Streitfrage berührt aber nicht nur Golfvereine. Sie hätte Auswirkung auf alle Arten von Sportvereinen, in denen neben allgemeinen Mitgliedsbeiträgen gesonderte Nutzungs- oder Kursgebühren erhoben werden.

Das mit dem Fall befasste Finanzamt sah die vorgenannten Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Das Finanzgericht nahm dagegen eine Steuerfreiheit an. Die Steuerfreiheit ergäbe sich demnach zwar nicht aus dem deutschen Umsatzsteuerrecht, der Verein könne sich aber auf das Unionsrecht berufen und hier konkret auf die Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).

An dieser Begründung zweifelt der BFH. Er beruft sich bei seinen Bedenken auf die Rechtsprechung des EuGH selbst. Der EuGH hatte in einem Urteil aus 2017 entschieden, dass aus der MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung auf nationales Umsatzsteuerrecht und damit auf die Frage einer nationalen Befreiungsregel abgeleitet werden kann. Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung der MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung des BFH führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht. Dies führte bisher, wie eingangs erwähnt, insbesondere zu einer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Steuerfreiheit für die Greenfee und für die leihweise Überlassung von Golfbällen.