Vor dem VG Berlin hat kürzlich eine Frau um ihre Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gestritten. Die Klägerin gab in einem Fragebogen der zuständigen Kirchensteuerstelle an, nicht getauft zu sein. Die Kirchensteuerstelle erfuhr dagegen von der Kirchengemeinde auf Anfrage, dass die Klägerin 1953 getauft worden sei. Sie zog deshalb die Klägerin mit zwei Bescheiden zur Kirchensteuer heran. Infolge ihrer Taufe und mangels Kirchenaustritts sei sie Kirchenmitglied und damit kirchensteuerpflichtig.

Nach einem Auszug aus dem Taufregister der örtlichen Evangelischen Kirchengemeinde wurde die Frau zwei Monate nach ihrer Geburt im Jahr 1953 im evangelischen Glauben getauft. Ihre Eltern traten 1956 und 1958 aus der Kirche aus. Als einen Grund gegen die Bescheide brachte die Frau vor, ihre Eltern hätten seinerzeit auch ihren Austritt miterklärt.

Die Klägerin sah daneben das verfassungsrechtlich normierte Freiwilligkeitsprinzip verletzt, weil es nach ihrer Auffassung keinen Zusammenhang zwischen Kirchensteuerpflicht, Kirchenmitgliedschaft und Säuglingstaufe geben darf. Das VG Berlin wies aber trotz der Bedenken die Klage ab.

Die Klägerin wurde durch ihre Taufe im Jahr 1953 Mitglied der Evangelischen Kirche. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor dem Jahr 2014 aus dieser Kirche ausgetreten ist. Insbesondere ergibt sich ihr Kirchenaustritt nicht aus den Austrittserklärungen ihrer Eltern. Die Klägerin musste folglich mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen. Sie hätte aus der Kirche austreten können, hat dies aber nicht getan.