Der Erwerb eines sog. Familienheims ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Das Familienheim muss vom Erblasser selbst bewohnt worden sein und es muss vom Erben unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bezogen werden. Bei einem Kind kann ein solcher begünstigter Anfall nur von Todes wegen (z. B. durch Erbfall oder durch Vermächtnis) entstehen, nicht jedoch durch eine Schenkung.

Die Frage der unverzüglichen Selbstnutzung führt immer wieder zu Streit mit den Finanzbehörden, so auch in einem Verfahren vor dem FG Münster. Der dortige Kläger war Alleinerbe seines Vaters. Er erbte u. a. eine Doppelhaushälfte, die der Vater bis zu seinem Tod bewohnte. Die angrenzende Doppelhaushälfte bewohnte der Kläger bereits mit seiner Familie. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger beide Doppelhaushälften und nahm in der Hälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsarbeiten vor. Nach dem Abschluss dieser Arbeiten nutzt der Kläger das gesamte Haus als einheitliche Wohnung.

Das Finanzamt versagte ihm die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim. Zwischen dem Erwerb und der Nutzung lagen mehr als zwei Jahre. Der Kläger nutzte die geerbte Doppelhaushälfte nicht unverzüglich selbst. Maßgeblich ist dafür ist der tatsächliche Einzug und nicht die Absicht, das Haus zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

Der BFH hatte 2015 entschieden, dass sechs Monate angemessen wären. Bei Überschreitung dieses angemessenen Zeitraums liegt nur dann eine unverzügliche Selbstnutzung vor, wenn die Verzögerung nicht dem Erwerber anzulasten ist. Das war hier aber der Fall. Das Haus ist erst mehr als sechs Monate nach dem Tod des Vaters geräumt und entrümpelt worden. Dem Kläger ist auch anzulasten, dass er keine weiteren Handwerker gesucht hat, nachdem er die angespannte Auftragslage der von ihm ins Auge gefassten Unternehmer erkannt hatte. Nach den vorgelegten Rechnungen haben die maßgeblichen Umbauarbeiten erst über zwei Jahre nach dem Tod des Vaters begonnen.