Die formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs sind in den letzten Jahren zusehends verschärft worden. Es gab Zeiten, da hatte man berechtigte Zweifel, ob es überhaupt noch eine Rechnung geben kann, die alle Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt. Der Formalismus und der Bürokratismus erlebten geradezu eine Hochzeit. Die erhöhten formalen Anforderungen waren ein willkommenes Mittel der Finanzämter, den begehrten Vorsteuerabzug zu streichen. Jetzt hat der BFH in drei Fällen zum Rückzug geblasen, auch wenn es dabei „nur“ um zwei kleine formale Anforderungen ging.

Eine Rechnung muss, um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, insbesondere Angaben zu der dem Leistenden erteilten Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, zur Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und zum Umfang und zur Art der sonstigen Leistung sowie zum Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Entscheidend ist, dass die Rechnungsangaben es der Finanzverwaltung ermöglichen, die Entrichtung der Umsatzsteuer und ggf. das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Deshalb dürfen keine überhöhten oder unzumutbaren Anforderungen an die Rechnung gestellt werden.

Der BFH hat in zwei Entscheidungen eine Erleichterung bei den Angaben zur Anschrift des leistenden Unternehmers verfügt. Demnach muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer generell eine Rechnung voraus, die neben den bereits genannten Erfordernissen die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt.

Im ersten Fall erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein stationäres Autohaus zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war. Im zweiten Fall bezog der Unternehmer mehrere Lieferungen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Im dritten Verfahren hat sich der BFH mit der Angabe des Leistungszeitraums befasst. Grundsätzlich ist der Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung erfolgt. Diese Angabe kann sich nach Ansicht des BFH aber auch aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Dabei muss das Finanzamt auch ergänzende zusätzliche Informationen des Steuerpflichtigen berücksichtigen und darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken.