Bei Wohnungseigentümergemeinschaften herrscht immer wieder Unklarheit, wer für welche Reparaturkosten aufzukommen hat. Die Unsicherheit geht auf ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2012 zurück. Bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidung gingen WEG vielfach davon aus, jeder Wohnungseigentümer müsse die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen. Tatsächlich ist dies aber gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Im entschiedenen Fall ließ ein Wohnungseigentümer die Fenster seiner Wohnung austauschen, in der irrigen Annahme, dies sei seine Aufgabe und nicht die der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im weiteren Verlauf machte er seinen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der WEG geltend. Er scheiterte aber vor dem BGH. Der BGH hat die Klage auf Kostenerstattung abgewiesen. Ein Erstattungsanspruch kommt nur aus allgemeinen Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts in Betracht. Diese Vorschriften können aber als Anspruchsgrundlage für den Zahlungsanspruch nicht herangezogen werden, weil das Wohnungseigentumsgesetz spezielle und damit vorrangige Regelungen über die Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums enthält.

Danach haben die Wohnungseigentümer über etwaige Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Dem betroffenen Wohnungseigentümer ist es zumutbar, in jedem Fall das durch das Gesetz vorgegebene Verfahren einzuhalten. Er kann einen Beschluss der Wohnungseigentümer über die Durchführung der erforderlichen Maßnahme herbeiführen. Findet der Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit kann er eine Beschlussersetzungsklage erheben. Auch kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Auch wenn der Wohnungseigentümer eine Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Ersatzanspruch. Zwar müssen Wohnungseigentümer stets damit rechnen, dass es durch Mängel des Gemeinschaftseigentums zu unvorhersehbaren Ausgaben kommt, für die sie einzustehen haben. Sie müssen ihre private Finanzplanung aber nicht darauf einrichten, dass sie im Nachhinein für abgeschlossene Maßnahmen aus der Vergangenheit, auf die sie keinen Einfluss nehmen konnten, herangezogen werden.