Die (generationenübergreifende) Immobilienverwaltung mittels einer Kapital- oder Personengesellschaft kann im Einzelfall ein probates Mittel sein, um Mieteinkünfte vom hohen persönlichen Steuersatz in der Einkommensteuer zu entkoppeln oder auf mehrere Personen zu verteilen. Gewerblich tätige Personen- und Kapitalgesellschaften unterliegen zwar grundsätzlich der Gewerbesteuer. Soweit sich allerdings solche Gesellschaften auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränken, ist der daraus erwirtschaftete Gewinn durch den Tatbestand der erweiterten Kürzung in diesem Umfang vollständig von der Gewerbesteuer ausgenommen.

Strittig war bisher die Frage, wie eine solche Gesellschaft gewerbesteuerlich zu behandeln ist, wenn sie Grundbesitz nicht nur direkt hält, sondern auch an einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits ausschließlich Grundvermögen verwaltet. Da diese Frage selbst innerhalb des BFH unterschiedlich beurteilt wurde, musste sich als oberste Instanz der Große Senat des BFH dazu äußern.

Klägerin in dem Revisionsverfahren war eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die an einer rein vermögensverwaltenden GbR beteiligt war. Diese GbR war wiederum Eigentümerin einer Immobilie. Die klagende KG machte für ihre aus der Beteiligung an der GbR bezogenen anteiligen Mieterträge die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Beteiligung an der GbR kein eigener Grundbesitz der Klägerin sei, sondern Grundbesitz der GbR.

Dem folgte der Große Senat nicht. Ob eigener Grundbesitz im Sinne der gewerbesteuerrechtlichen Kürzung vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Grundsätzen. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Ein im zivilrechtlichen Eigentum der Personengesellschaft stehendes Grundstück ist daher eigener Grundbesitz der Gesellschafter der GbR. Nach der Systematik der erweiterten Kürzung sowie unter Berücksichtigung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes ist unter eigenem Grundbesitz der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz zu verstehen, folglich also auch der ideelle Anteil aus der GbR.