Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Die Aufwendungen sind für den Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. So weit die gesetzliche Definition von außergewöhnlichen Belastungen.

Das FG Münster musste klären, ob auch Aufwendungen für sog. Essen auf Rädern dazu gehören. Das Gericht verneinte dieses Ansinnen. Geklagt hatte ein Rentnerpaar, die beide einen Grad der Behinderung von 100 mit Merkzeichen G aufwiesen. Beim Ehemann war der Pflegegrad 2 festgestellt, bei seiner Ehefrau zunächst ebenfalls der Pflegegrad 2, später dann der Pflegegrad 3. In ihrer Steuererklärung machten sie Aufwendungen in Höhe von rund 1.500 Euro für die Lieferung von Mittagessen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Das Gericht sah es als durchaus zutreffend an, dass das Rentnerpaar krankheitsbedingt auf die Lieferungen von Mittagessen angewiesen war. Allgemein sind aber Aufwendungen nicht zwangsläufig im Sinne des Gesetzes, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten einer Krankheit entstehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, die generell nicht steuerlich abziehbar sind. Dies gilt auch für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen.