Die Bundesregierung macht sich mal wieder auf, Verbraucher besser zu schützen. Dieses Mal geht es um am Telefon aufgeschwatzte Verträge, überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen und vergleichbare Konstellationen. Im Fokus stehen Energielieferverträge, Partnerbörsen sowie Verträge etwa für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Ab Oktober 2021 gilt hierfür ein Gesetz für faire Verbraucherverträge.

Ausgangspunkt für ungute Vertragskonstellationen ist vielfach die unerlaubte Telefonwerbung. Sie führt in vielen Fällen dazu, dass Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Daneben verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbrauchern verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucher sollen auch künftig größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben. Zum Schutz der Verbraucher werden künftig aber strengere Regelungen für die Kündigung im Falle einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit getroffen. Kunden können in einem solchen Fall ab März 2022 monatlich kündigen.

Regelmäßigen Ärger bereiten Strom- und Gasverträge, die telefonisch abgeschlossen wurden. Deshalb können Lieferverträge für Strom und Gas künftig nicht mehr allein am Telefon abgeschlossen werden. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig „in Textform“, also zum Beispiel per E-Mail, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert. Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Ab dem 1. Juli 2022 wird für online abgeschlossene dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Künftig sind auch alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.