Das Finanzgericht Baden Württemberg hat eine interessante Entscheidung für den Erwerber einer Immobilie getroffen, die mit einem Nießbrauch belastet war. Es kam zu der Erkenntnis, dass unter besonderen Umständen der Erwerber einer mit einem Nießbrauch belasteten Immobilie die ihm entstehenden Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigen kann, auch wenn er zurzeit keine Meteinkünfte erzielt. Das Verfahren geht allerdings noch weiter. Der Bundesfinanzhof muss die Entscheidung abschließend noch prüfen.

Bruder und Schwester erwarben in dem zu Grunde liegenden Fall im Weg der vorweggenommenen Erbfolge zu je 50 % ein Mehrfamilienhaus mit Ladenlokal, das mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten von Mutter und Tante belastet war. Nach weiteren 16 Jahren erwarb der Bruder von seiner Schwester deren hälftigen Grundstücksanteil. Die Immobilie sollte mit den nach dem Wegfall der Nießbrauchsrechte zu erwartenden Erträgen seiner Alterssicherung dienen.

Er machte die anlässlich dieses zweiten Erwerbsvorgangs angefallenen Zinsaufwendungen und die auf die Anschaffungskosten entfallenden Gebäudeabschreibungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte sein Ansinnen ab.

Das Finanzgericht folgte seinem Ansinnen in Teilen. Es prüfte zunächst die Indizien für eine bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung vorliegende Absicht, zukünftig Vermietungseinkünfte zu erzielen und bejahte diese. Es sah außerdem keine Veräußerungsabsicht und keine geplante Eigennutzung. Folglich erkannte es die entstandenen Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten an. Die Gebäudeabschreibung berücksichtigte es hingegen nicht. Wir sind gespannt, ob sich der BFH dieser Ansicht anschließt.