Im Dezember 2018 wurden mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ verschiedene Maßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität umgesetzt. Sie betreffen die Steuerfreiheit von Jobtickets und Dienstfahrrädern sowie die weitere Förderung der Elektromobilität.

Mit der Wiedereinführung von Jobtickets wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte sowie für entsprechende Sachbezüge wiederbelebt. Die Steuerbegünstigung gilt nunmehr auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.

Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur, wenn Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringen. Sie gilt daher nicht für Arbeitgeberleistungen, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Für Arbeitgeber hat das den Vorteil, dass sie das Job Ticket nicht mehr in die monatliche 44 Euro-Freigrenze für ihre Mitarbeiter einbeziehen müssen. Auch eine etwaige pauschale Besteuerung fällt weg. Arbeitnehmer sollten wissen, dass die steuerfreie Leistung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Ihr Werbungskostenabzug mindert sich ggf. entsprechend.

Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern gilt der Bundesregierung als ökologisch sinnvoll. Um auch hier steuerliche Anreize zu setzen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrads nicht mehr besteuert. Diese neue Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für solche Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt. Für diese gelten die Regelungen der Pkw-Dienstwagenbesteuerung.

Da die Verbreitung der E-Mobilität bei Pkw nicht in Gang kommen will, versucht die Bundesregierung mit weiteren Tricks vor allem die Dienstwagenbesteuerung attraktiver zu machen, um der Verbreitung auf die Beine zu helfen. In breiten Kreisen der Bevölkerung herrscht Skepsis gegenüber E-Fahrzeugen, da diese relativ teuer angeboten werden, die Produktion solcher Fahrzeuge offenkundig neue Umweltschädigungen mit sich bringt und die Reichweite der Fahrzeuge sehr begrenzt ist.

Wenn ein Steuerpflichtiger ein betriebliches Kraftfahrzeug auch für private Zwecke nutzt, muss er diesen Nutzungsvorteil als Entnahme oder geldwerten Vorteil versteuern. Die Höhe dieses Vorteils beträgt bislang grundsätzlich ein Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat der Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit. Künftig wird zur Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen dieser Vorteil nur noch zur Hälfte besteuert. Das gilt für Hybridelektrokraftfahrzeuge nur dann, wenn diese eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder deren rein elektrische Reichweite mindestens 40 Kilometer beträgt.

Führt der Steuerpflichtige ein Fahrtenbuch, werden die Aufwendungen, die auf die Anschaffung entfallen (z. B. Abschreibungen oder Leasingraten) bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur zur Hälfte berücksichtigt. Der Anreiz wird für Fahrzeuge gewährt, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen werden.

Überlässt der Arbeitgeber ein solches Kraftfahrzeug an den Arbeitnehmer, kommt es nicht darauf an, wann er dieses angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 1.1.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Kraftfahrzeug allerdings bei den bisherigen Bewertungsregelungen und die Neuregelung ist nicht anzuwenden.