Das Bundeskabinett hat das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. In einem beschleunigten Verfahren sollen noch vor Jahresende verschiedene Vorhaben zum Abschluss gebracht werden, die unter anderem auch Steuerermäßigungen für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen vorsehen. Bereits ab 2020 sollen energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Begünstigtes Objekt im Sinne der Neuregelung wird ein selbstgenutztes Wohngebäude sein, sofern es im Raum der EU oder dem EWR gelegen ist und im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Mit der Durchführung der Sanierungsmaßnahme darf erst nach Einführung der Neuregelung begonnen werden. Im Zweifel zählt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird oder der Beginn der Bauausführung bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben.

Die Förderung erfolgt durch einen progressionsunabhängigen direkten Abzug von der Steuerschuld. Insgesamt besteht je Objekt für begünstigte Einzelmaßnahmen ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro. Somit können maximal Aufwendungen bis 200.000 Euro berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung wird auf drei Jahre verteilt. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgendem Kalenderjahr kann der Steuerpflichtige jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 Euro, und im dritten Kalenderjahr nochmals 6 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 12.000 Euro steuerlich geltend machen.

Geförderte Maßnahmen im Sinne der Neuregelung werden energetische Maßnahmen in Form von Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und von Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, Erneuerung der Heizungsanlage und der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen sein, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Auch mehrere Einzelmaßnahmen gleichzeitig oder zeitlich hintereinander sind begünstigt.

Die konkreten technischen Anforderungen an die förderungswürdigen Einzelmaßnahmen werden noch in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Voraussetzung der Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt werden muss. Eigenleistungen sind damit nicht förderungsfähig. Um die Steuerermäßigungen in Anspruch nehmen zu können, muss eine nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorliegen.

Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Begünstigt ist auch die teilweise unentgeltliche Überlassung an andere Personen. Unschädlich ist auch, wenn Teile der Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Eine Förderung scheidet aber aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

Es darf auch keine Doppelförderung vorliegen. Wenn die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind, scheidet die Neuregelung aus. Das gilt auch, soweit für diese Aufwendungen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen wird. Entsprechendes gilt, wenn Steuerpflichtige zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z. B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten.

Außerdem wird es besondere Voraussetzungen an die Rechnung für die energetischen Maßnahmen geben. Darin müssen die förderfähigen energetischen Maßnahmen beschrieben sein. Sie muss auch die Arbeitsleistung des Fachunternehmens sowie die Adresse des begünstigten Objekts ausweisen. Barzahlungen auf die Rechnung werden nicht gefördert. Jede Zahlung muss durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.