Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, wem Umsätze aus Verkäufen über ebay zuzurechnen sind. Das Gericht zog für die Beurteilung den Nutzernamen heran, unter dem die Verkäufe ausgeführt werden. Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Steuerfahndungsverfahren gegen ein Ehepaar. Die beiden wollten sich durch ein geschicktes Kalkül dem Verfahren entziehen.

Der Ehemann hatte vor Jahren auf ebay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Unter seinem Nutzernamen wurden Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an ebay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. Ebay listete für einen Zeitraum von rund 4 Jahren über 1.000 Verkäufe auf.

Das Finanzamt erließ daraufhin Umsatzsteuerbescheide gegen die Ehegatten, die diese anfochten. Nach erfolgloser erster Klage vor dem FG hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück, da unklar sei, wem die Umsätze zuzurechnen seien.

Die Eheleute führten nämlich aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Kläger, seine Ehefrau und eine GbR der Ehegatten seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzamt erließ dann an den Ehemann gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Seine hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg mehr. Das FG ordnete ihm die Umsätze zu. Umsätze aus Verkäufen über ebay sind demnach der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer.

Bei einem Vertragsabschluss über ebay ist derjenige Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne, der das Versteigerungsangebot auf der Internetseite einstellt. Wird für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, ist derjenige Vertragspartner, der sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „ebay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen. Der Käufer hat auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese kann bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person ist auch der steuerliche Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, ist ohne Belang.