Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro auszahlen. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber.

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom September dieses Jahres. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, so Punkt 10 des Beschlusses. Man könnte diese Formulierung natürlich auch dahingehend übersetzen, dass sich der Bund seiner Verpflichtung entzieht, sich um das Wohl vor allem seiner ärmeren Bevölkerung zu kümmern. In der amtlichen Formulierung klingt es einfach netter.

Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet, und zwar vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum soll den Arbeitgebern Flexibilität in schwierigen Zeiten verschaffen. In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich. Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Es empfiehlt sich ein entsprechender Hinweis in der Abrechnung oder auf dem Überweisungsträger. Eine Verrechnung bspw. mit dem vertraglich geschuldeten Weihnachtsgeld wäre somit unzulässig.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Uneinigkeit besteht in der Frage, ob alle Arbeitnehmer berücksichtigt werden müssen, falls der Arbeitgeber etwas auszahlt. In der Literatur wird vielfach die Meinung vertreten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden müsste. Diese Ansicht wird im ersten Schritt aber nicht von der Aussage der Bundesregierung gedeckt: „Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss“.

Da diese Frage derzeit nicht final beantwortet werden kann, empfiehlt sich u. E. eine vorsichtige Anwendung der Regelung. es ist unbestritten möglich, unterschiedlich hohe Beträge auszuzahlen. Aber auch dafür muss ein sachlicher Grund vorliegen. So kann beispielsweise die Höhe der ausgezahlten Inflationsprämie vom Einkommen abhängig gemacht werden, um Geringverdienenden einen höheren Ausgleich zu zahlen.

Die ausgezahlte Inflationsprämie gilt beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe und mindert dementsprechend dessen Gewinn und somit die Steuerlast.