Wussten Sie, dass es in Deutschland eine Jagdsteuer gibt? Ganz ehrlich: In mehr als 35 Jahren beruflicher Tätigkeit im Steuerrecht ist mir diese Steuer noch nie begegnet. Das soll Anlass genug sein, sie hier zu würdigen, zumal sie sogar ein Gericht beschäftigt hat.

Die Jagdsteuer ist eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdpächter. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegen den kreisfreien Städten bzw. den Landkreisen. Die Jagdsteuer zählt zu den Bagatellsteuern und wird deshalb in mehr als der Hälfte der Bundesländer, unter anderem auch in Bayern, nicht mehr erhoben.

Der guten Ordnung halber sei auch noch das angesprochene Urteil erwähnt. Es stammt vom VGH Baden-Württemberg. Er hat ein „wichtiges“ Urteil zur Heranziehung zur Jagdsteuer erlassen hinsichtlich der unterschiedlichen Höhe des maximal möglichen Steuersatzes für Inländer und Ausländer.

Das Landesgesetz sieht für Inländer einen Steuersatz von höchstens 15 %, für Personen, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, höchstens 60 % des Jahreswerts der Jagd vor. Diese Differenzierung ist nach Ansicht des Gerichts, soweit nicht Staatsverträge entgegenstehen, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Details wollen wir in Anbetracht der Wichtigkeit der Steuer nicht weiter erläutern. Sie können sie gerne bei uns abfragen.