Eine GmbH unterliegt im Regelfall kraft Rechtsform der Gewerbesteuer. Es gibt aber eine Ausnahme, die im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH eine wichtige Bedeutung hat. Bei einer GmbH, die (fast nur) eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt bei Begrenzung auf die Vermögensverwaltung die Gewerbesteuer. Damit können aus der Vermögensverwaltung geringe Steuerbelastungen realisiert werden, so lange das vermögen in der GmbH verbleibt. Der Gesetzgeber begründet die Befreiung mit der ansonsten anfallenden Doppelbelastung aus Gewerbe- und Grundsteuer.

Die Vergünstigung ist immer wieder Streitpunkt mit den Finanzbehörden. Wir hatten schon über die Problematik der Mitvermietung von sog. Betriebsvorrichtungen berichtet. Jetzt hat das FG Baden-Württemberg eine weitere Einschränkung verfügt.

Die betroffene GmbH hatte eigenes Immobilienvermögen verwaltet. Im betrieblichen Anlagevermögen befanden sich außerdem zwei Oldtimer, die als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft worden sind. Mit den Oldtimern waren bislang keinerlei Erträge erzielt worden. Das Finanzamt lehnte trotzdem die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer ab.

Das Gericht folgte der Argumentation. Sämtliche Tätigkeiten, die nach dem Gesetz nicht ausdrücklich erlaubt sind, sind grundsätzlich kürzungsschädlich. Auf eine Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an. Das vorliegende Halten der Oldtimer zur Kapitalanlage kann die vom Gesetzgeber vorgesehene Befreiung von der vorgenannten Doppelbesteuerung durch die Grundsteuer nie ergeben, da selbige nie der Grundsteuer unterliegen.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.