Man kann in letztwilligen Verfügungen durchaus seltsame Regelungen finden, mit denen der Erblasser auch für Verwirrung sorgen kann. Eine solche ungewöhnliche Formulierung wurde vor dem OLG Frankfurt verhandelt.

Der Erblasser in diesem Verfahren setzte seine erbrechtlichen Vermögenswerte als Druckmittel ein, um zu seinen Lebzeiten Besuche seiner Enkelkinder einzufordern. Der Großvater hatte ein handschriftliches Testament verfasst. Er setzet seine Ehefrau sowie einen seiner Söhne zu jeweils 25 % als Erben ein. Die restlichen 50 % sollten an seine beiden Enkel (Kinder seines anderen Sohnes) zu gleichen Teilen gehen, allerdings verknüpft mit Bedingungen. Das Erbe gab es „nur dann, wenn sie mich regelmäßig d. h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Sollte das nicht der Fall sein, d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau und meinem Sohn aufgeteilt“.

Diese Erbregelung war den Familienangehörigen zu Lebzeiten des Großvaters bekannt. Trotz der Aussicht auf einen hohen fünfstelligen Betrag erfüllten die damals minderjährigen Enkel die jährliche Besuchszahl nicht. Die Ehefrau des Erblassers sowie der bedachte Sohn beantragten in Kenntnis der Regelung die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte diesem Antrag entsprochen.

Die beiden Enkel legten dagegen Beschwerde ein, die schließlich vor dem OLG Erfolg hatte. Das Gericht beurteilte die Verknüpfung der Bedingung und der Erbenstellung als sittenwidrig und damit nichtig. Grundsätzlich sei schon die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit eines Erblassers zu gewährleisten. Es müsse möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Sittenwidrigkeit einer Bedingung könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Die Grenze sah das Gericht dennoch als überschritten an, weil der Großvater die Entschließungsfreiheit der Enkel beeinträchtigt hätte. Er setzte sie mit dem möglichen Erbe unter Druck.

Mit der Nichtigkeit der Besuchsbedingung ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch die Nichtigkeit der Erbeinsetzung verbunden. Hätte der Großvater gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln. Man hätte hier auch gut zum gegenteiligen Ergebnis kommen können.