Ein bilanzierender Steuerpflichtiger ist bei jahresübergreifenden Betriebsausgaben bis zu 410 Euro (bzw. aktuell 800 Euro) nicht verpflichtet, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Das ist der Tenor eines Urteils des FG Baden-Württemberg vom März 2018. Mit dieser Vereinfachung reduziert sich der Bilanzierungsaufwand im Zusammenhang mit der periodengerechten Abgrenzung. Diese sieht nach den Vorgaben des Einkommensteuerrechts Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vor, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.

Der Kläger in dem Verfahren war ein bilanzierender Handwerksbetrieb mit Einkünften aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss eine Betriebsprüfung erhöhte des Finanzamt u. a. die aktiven RAP und damit den Gewinn des Klägers. Der Kläger hatte die streitigen Betriebsausgaben (z. B. für Werbung) als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht. Er hatte auf die Bildung eines aktiven RAP für die genannten Aufwendungen verzichtet, da es sich um nicht wesentliche Beträge oder jährlich wiederkehrende Zahlungen gehandelt hat.

Das FG Baden-Württemberg gab ihm – durchaus überraschend – Recht. Ein Bilanzierer muss nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend aktive RAP einstellen, wenn derartige Sachverhalte vorliegen. Er hat insoweit kein Wahlrecht. Das hat der BFH schon vor Jahrzehnten bestätigt. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. Auch das hat der BFH bestätigt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung verzichtet werden.

Ein Fall von geringer Bedeutung ist durch die GWG-Grenze bestimmt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von RAP zu übertragen. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens aktuell 800 Euro (zuvor 410 Euro) nicht übersteigt, kann daher auf eine Abgrenzung verzichtet werden.

Das Urteil ist rechtskräftig, da der BFH die Revision als unzulässig verworfen hat.