Das Thema Verbraucherschutz wird seit Jahren gefühlt immer höher angesiedelt. Was der EuGH jetzt entschieden hat, erscheint aber schon ein wenig zu viel vom Guten zu sein. Es mutet fast schon wie eine Gebrauchsanleitung an, den Handwerker über den Tisch zu ziehen.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Ein Verbraucher schloss mit einem Unternehmen außerhalb von dessen Geschäftsräumen einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses ab. Das Unternehmen versäumte es, ihn über das Widerrufsrecht zu unterrichten, das dem Verbraucher grundsätzlich während 14 Tagen zusteht, da der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen worden war.

Der Handwerker erbrachte seine Leistungen vertragsgemäß. Nach der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen legte das Unternehmen dem Verbraucher die entsprechende Rechnung vor. Dieser beglich die Rechnung nicht, sondern widerrief den Vertrag. Er machte geltend, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Vergütung habe, da es versäumt habe, ihn über sein Widerrufsrecht zu unterrichten. Seine Widerrufsfrist würde sich bei einem solchen Versäumnis um ein Jahr verlängern und die Arbeiten waren schon vor dem Ablauf dieser Frist erledigt worden.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht wollte dem Kläger recht geben, war sich aber seiner Sache nicht so ganz sicher. Also fragte das Gericht den EuGH nach dessen Rechtsauffassung. Schließlich hätte ein entsprechendes Urteil zur Konsequenz gehabt, dass der Handwerker jeglichen Anspruch auf „Wertersatz“ verlieren würde, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags ausübt. Auf diese Weise könnte der Verbraucher nämlich einen Vermögenszuwachs erlangen, was dem Grundsatz des Verbots ungerechtfertigter Bereicherung, einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, zuwiderliefe.

Der EuGH hängt die Messlatte für Handwerker in einem solchen Fall extrem hoch. Er beantwortete das Ersuchen dahingehend, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags erbracht wurden, wenn der betreffende Unternehmer ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.

Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher in dem besonderen Kontext des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen schützen. In diesem Kontext steht der Verbraucher nämlich möglicherweise psychisch stärker unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Daher ist die Information über das Widerrufsrecht für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er den Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen.

Der vom Verbraucher erzielte Vermögenszuwachs tritt in den Hintergrund. Die Verbraucherschutz-Richtlinie verfolgt den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Mögliche Kosten für den Verbraucher sieht die Richtlinie aber nicht vor.