Ein steuerlicher Dauerbrenner, der durch die verstärkte Inanspruchnahme von Arbeiten im Homeoffice künftig etwas an Bedeutung verlieren dürfte, hat mal wieder den BFH beschäftigt, nämlich die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Kosten einer doppelten Haushaltsführung. In den letzten Jahren wird vor allem bei alleinstehenden Personen geprüft, ob sie überhaupt einen eigenen Hausstand im steuerlichen Sinne unterhalten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Der Gesetzgeber verlangt, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

Eine doppelte Haushaltsführung kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer im Haus seiner Eltern wohnt. Voraussetzung ist unter anderem, dass er sich an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Diese Beteiligung muss nicht durch laufende Zahlungen erfolgen, sondern kann auch in Gestalt von Einmalzahlungen erbracht werden.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger am Ort seiner Tätigkeit eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet, von der aus er an jedem Werktag zur Arbeit fuhr. An den Wochenenden hielt er sich im Haus seiner Eltern in seinem angestammten Heimatort auf. Dort hatte er auch seinen privaten Lebensmittelpunkt. Im Haus seiner Eltern bewohnte er im Obergeschoss eine Wohnung mit seinem Bruder. Seine Eltern wohnten im Erdgeschoss. Er zahlte keine Miete an seine Eltern.

Er besorgte im Streitjahr für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke im Wert von rund 1.400 Euro. Außerdem überwies er im Dezember des Streitjahres auf das Konto seines Vaters Beträge in Höhe von 1.200 Euro mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie in Höhe von 550 Euro mit dem Verwendungszweck „Anteil neue Fenster“.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend, die das Finanzamt wegen fehlender finanzieller Beteiligung am Haushalt im Heimatort nicht anerkannte.

Der BFH widersprach dem Finanzamt. Nach Ansicht des Gerichts unterhielt der Kläger sehr wohl einen eigenen Hausstand im Haus der Eltern, auch wenn er weder Eigentümer noch Mieter des Hauses war. Es genügte, dass er im Haus seiner Eltern eine Wohnung aus abgeleitetem Recht nutzen konnte, weil seine Eltern ihm und seinem Bruder die Wohnung im Obergeschoss überlassen hatten. Unbeachtlich ist auch, dass die Wohnung im Obergeschoss nicht baulich von der von den Eltern genutzten Wohnung im Erdgeschoss getrennt war.

Im Heimatort befand sich nach Ansicht des BFH auch der Lebensmittelpunkt des Klägers, da er dort in Vereinen aktiv war und sich an den Wochenenden sowie im Urlaub aufhielt. Er hat sich auch an den Kosten der Lebensführung im Heimatort beteiligt. Zu diesen Kosten gehören die Kosten für die am Lebensmittelpunkt genutzte Wohnung sowie die Kosten für die eigentliche Haushaltsführung wie z. B. Lebensmittel oder Telekommunikation. Nicht notwendig sind Kosten für einen Urlaub, für die Freizeit, für einen Pkw oder für die Gesundheitsvorsorge. Auf die Kosten, die für den Haushalt der Eltern entstanden sind, kommt es ebenfalls nicht an, weil deren Wohnung im Erdgeschoss nicht zum Haushalt des Klägers gehörte. Der BFH hat auch keine laufenden Zahlungen verlangt. Ihm genügten auch die Einmalzahlungen. Es gibt nach Ansicht des Gerichts auch keine Notwendigkeit für einen Mindestbetrag oder für eine Miete. Allerdings dürfen die Zahlungen nicht erkennbar unzureichend sein. Als Vergleichsmaßstab für eine erkennbar unzureichende finanzielle Beteiligung dienen die tatsächlich entstandenen Haushalts- und Lebenshaltungskosten.