Seit Jahresbeginn häuften sich bei den Verbraucherzentralen die Hinweise von freiwillig versicherten Selbstständigen mit geringeren Einkommen über hohe Beitragsnachforderungen ihrer Krankenkasse. Die Krankenkassen begründeten dies mit einer gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2016. Demnach konnte ein pauschaler Höchstbeitrag bei den Versicherten festgesetzt werden, die ihre Einkommensteuerbescheide nicht vor Ablauf von drei Jahren eingereicht hatten. Die Folge für viele Betroffene waren hohe Nachzahlungsforderungen.

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.

Die Verbraucherzentralen hatten bereits seit Jahren gefordert, dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereichte Steuerunterlagen zu berücksichtigen sind. Sie hatten seit Jahresbeginn verstärkt Versicherte beraten, bei denen die Krankenkassen Nachzahlungen und Säumniszuschläge zum Teil von bis zu 8.000 Euro eingefordert hatten. Versicherte mussten statt rund 200 plötzlich rund 800 Euro monatlich zahlen. Für viele Kleinselbstständige war das durchaus existenzbedrohend.

Der Umgang mit säumigen Versicherten ist bei den Krankenkassen uneinheitlich. Manche Kasse schreibt ihre Versicherten dreimal an und bittet um Vorlage der Einkommensunterlagen, andere nur zweimal. Einige bescheiden ihre Versicherten im Januar, andere im Mai. Manche Krankenkassen setzen selbst dann den Höchstbeitrag fest, wenn nur eine Seite des Steuerbescheides fehlt. Es wird seit langem gefordert, dass die Krankenkassen verpflichtet werden, ihr Service-, Beratungs- und Genehmigungsverhalten in einem unabhängigen Portal zu veröffentlichen. Die Kriterien müssten für alle Kassen einheitlich und für die Versicherten transparent sein.

Der Gesetzgeber hat das Problem erkannt und mit einem – eigentlich sachfremden – Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz eine Neuregelung ins Gesetz aufgenommen, mit der die „Drei-Jahres-Regelung“ abgeschafft wird.

Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Kleinselbstständige, die die Frist versäumten und bereits den Höchstsatz zahlen mussten, können ebenfalls von der neuen Regelung Gebrauch machen und den Beitrag rückwirkend herabsetzen lassen.