Ende letzten Jahres ist der „unfähige Verein zur Steuerung der Bundesrepublik Deutschland“ (früher auch mal als Bundesregierung bezeichnet) mit einem Vollcrash in Sachen Steuerpolitik gegen die Wand gefahren. Über gut zwei Monate hinweg war jetzt die gesamte Meute in der Versenkung verschwunden. Jetzt gibt es wieder kleine Lebenszeichen. Man rafft sich offenbar langsam auf, das viel gepriesene (aber kläglich gescheiterte) Wachstumschancengesetz mit Modifikationen wieder auf Spur zu bringen.

Die salbungsvollen Worte zur Einführung des Gesetzes wollen wir Ihnen ersparen. Stattdessen wollen wir einige Punkte vorstellen, die möglicherweise in 2024 beschlossen werden könnten. Da es Stand heute nur Entwürfe sind, können wir noch keine Planungssicherheit gewähren. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Allerdings hatte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen. Und der soll jetzt das Ganze bewerten. Der Großteil der angedachten Regelungen soll ab dem Jahreswechsel rückwirkend gelten.

Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, soll von 35 Euro pro Wirtschaftsjahr auf 50 Euro angehoben werden.

Die private Nutzung von Elektrofahrzeugen (reine Elektrofahrzeuge oder Brennstoffzellenfahrzeuge) wird im erweiterten Umfang subventioniert, weil nach dem Auslaufen der Zuschüsse der E-Mobilität der Gang in die Bedeutungslosigkeit droht. Die bisherige Höchstgrenze der Anschaffungskosten begünstigter Stromer soll von 60.000 Euro auf 80.000 Euro im neuen Entwurf angehoben werden. Dies soll entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer gelten.

Eine praktikable Änderung soll es bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) geben. Bisher können die Anschaffungskosten von GWG sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 Euro betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 Euro liegen. Auch für sog. Sammelposten soll es eine spürbare Erweiterung geben. Bisher dürfen die Anschaffungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro liegen. Künftig soll eine Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 auf 5.000 Euro erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden.

Auch die degressive Abschreibung soll ein Revival erleben. Das ist ganz offenkundig die Wunderwaffe, die dann gezogen wird, wenn nichts mehr geht. Aufgrund der nicht mehr zu leugnenden Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft werden. Wohl dem, der seine Bilanz 2023 schon gemacht hat!

Der brach liegende Wohnbau soll reanimiert werden. Hier ist auch eine befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für Neuobjekte mit 6 % angedacht. Der Herstellungszeitraum muss zwischen dem 30.9.2023 und dem 1.10.2029 liegen.

Die Sonderabschreibung für Kleinbetriebe soll von bisher 20 % der Investitionskosten auf 50% steigen. Die Gewinngrenze von 200.000 Euro bleibt aber bestehen.

Die Verpflegungspauschale soll für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 Euro auf 32 Euro ansteigen.

Zum Schluss nochmal der Hinweis: das sind Stand heute alles Wunschvorstellungen. Es ist noch nichts davon endgültig verabschiedet. Wir halten Sie auf dem Laufenden.