Obwohl das sog. Transparenzregister schon in 2017 im Rahmen des Geldwäschegesetzes eingeführt wurde, scheint es in Unternehmerkreisen immer noch nicht die notwendige Beachtung zu finden. Dieser Zustand wird sich absehbar ändern, denn die Nichtbeachtung der Eintragungspflicht wird künftig mit Bußgeldern bewehrt sein. Die Strafen können in hartnäckigen Fällen bis zu 150.000 Euro betragen.

Grundsätzlich besteht eine Eintragungspflicht für alle juristischen Personen des Privatrechts und alle eingetragenen Personengesellschaften. Wenn Sie also als AG, GmbH, GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), KG, OHG, PartG, SE oder KGaA tätig sind, sollten Sie sich um eine baldige Eintragung kümmern. Einzelunternehmen, GbR und Bruchteilsgemeinschaften unterliegen keiner Eintragungspflicht.

Für die verpflichteten Gesellschaften galt in der Vergangenheit eine großzügige Befreiungsmöglichkeit. Wenn sich bei einem Transparenzregister-pflichtigen Unternehmen die Angaben bereits aus einem anderen elektronisch abrufbaren Handelsregister ergaben (z.B. aus der Gesellschafterliste einer Kapitalgesellschaft), brauchte sich dieses Unternehmen nicht zusätzlich mit den gleichen Angaben in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Diese Mitteilungsfiktion ist generell entfallen. Daher müssen alle Unternehmen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aktiv eintragen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht. Nach dem Geldwäschegesetz sind das
• Anteilseigner, die unmittelbar oder mittelbar mindestens 25% des Kapitals halten, oder Stimmrechtsinhaber, die mindestens 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
• andere natürliche Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (etwa über Stimmrechtspools oder Testamentsvollstreckung).

Dies kann zum Beispiel der Treugeber einer Treuhandvereinbarung an einem Gesellschaftsanteil an einer Kapitalgesellschaft oder der Nießbrauchsnehmer an einem KG-Anteil sein. Kann nach umfassender Prüfung kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt bei juristischen Personen des privaten Rechts und eingetragenen Personengesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners.

Für derart wirtschaftlich Berechtigte sind im Transparenzregister folgende Daten zu hinterlegen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und u. U. die Staatsangehörigkeit.

Die Übergangsfristen nach Auslaufen der vorgenannten Mitteilungsfiktion sind in Teilen schon abgelaufen (Aktiengesellschaft, SE, KGaA zum 31. März 2022) oder laufen in Kürze ab (GmbH, Genossenschaft oder PartG zum 30. Juni 2022 und OHG, KG, GmbH & Co. KG und alle anderen Fälle zum 31. Dezember 2022). Es besteht also akuter Handlungsbedarf.
Sie können die Meldung gerne selbst vornehmen. Dazu müssen Sie sich beim Transparenzregister registrieren und die Meldung dort absetzen. Wenn Sie es wünschen, bieten wir Ihnen den Service an und übernehmen die Eintragung für Sie.
Hierzu bedarf es eines gesonderten, schriftlichen Auftrages, da dies eine gesonderte Tätigkeit ist, die nach Ansicht unserer Berufskammer nicht unter die Wahrnehmung der steuerlichen Vertretung fällt. Wir bieten Ihnen an, die Dateneintragung und Übermittlung nach Ihren Vorgaben vorzunehmen. Sie finden den entsprechenden Auftrag mit einem Dateneingabeblatt als Download auf unserer Homepage.

Wir bitten um Beachtung, dass wir als Steuerberater grundsätzlich keine Rechtsberatung vornehmen dürfen. Wir bitten Sie, sich deshalb bei rechtlichen Zweifelsfragen zum wirtschaftlichen Berechtigten an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden. Wir dürfen berufsrechtlich lediglich die Eintragung für Sie als sog. Botentätigkeit (rein technisch) übernehmen.