Die OFD NRW hat eine Stellungnahme herausgegeben, wie aus Sicht der Finanzverwaltung beim Ausbleiben von Mieteinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu verfahren ist. Dieser Verlautbarung liegt die Abstimmung auf Bund-/Länderebene zu Grunde. Es geht vor allem um den Aspekt der Gewinnerzielung und die damit möglicherweise einhergehende Kürzung der Werbungskosten.

Erlässt der Vermieter einer Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete. Folglich hat das auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen der Prüfung der Überschusserzielung. Durch die coronabedingte Reduzierung wird vor allem aber kein neuer Prüfungsanlass generiert.

Erfüllte aber das Mietverhältnis bereits vor dem ganzen oder teilweisen Mieterlass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Kürzung des Werbungskostenabzugs, verbleibt es dabei. Eine weitere Kürzung aufgrund des Mieterlasses ist nicht vorzunehmen.

Auch bei gewerblichen Objekten gelten die Grundsätze. Erlässt der Vermieter einer im Privatvermögen gehaltenen und nicht Wohnzwecken dienenden (Gewerbe-)Immobilie aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies nicht ohne Weiteres zu einem erstmaligen Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. War für das Mietverhältnis bereits vor dem Mieterlass das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, verbleibt es bei dieser Entscheidung. Die Regelung ist auch auf Pachtverhältnisse anzuwenden.